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Zielsetzungen
der behinderten Menschen in Österreich - Alle Menschen sind gleich
lt. Artikel 7 der Bundesverfassung zum Jahr der behinderten Menschen
Die Kernforderungen des "Forum
Gleichstellung" für ein
Bundes - Behinderten - Gleichstellungsgesetz (BBGG):
Folgender Zusatz zur österreichischen
Bundesverfassung (B-VG) wurde am 9. Juli 1997 von allen Parlamentsparteien
einstimmig beschlossen:
"Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden)
bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten
Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."
Damit behinderte Menschen in
ganz Österreich selbstständig am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können,
muss unter anderem folgendes in einem BBGG gewährleistet sein:
1. Das Recht zur gleichberechtigten
Teilhabe am Leben, in der Gesellschaft und auf eine selbstbestimmte Lebensführung
(z.B. Religion, Freizeit, Sport sexuelle Aktivitäten usw.).
2. Recht auf barrierefreien
Zugang zu Bauten, Anlagen und Dienstleistungen,
die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, sowie ein Recht auf deren Benutzung.
Freie Wahl der Wohnform
3. Recht auf selbstständige
Benützung des öffentlichen Verkehrs
4. Recht auf Kommunikations-
und Informationsmittel, die auch seh- und hörbehinderten Menschen zugänglich
sind, für Menschen mit geistiger Behinderung Darstellung in einfacher
Sprache bzw. Bildern.
5. Anerkennung der Österreichischen
Gebärdensprache als eine in Österreich gebrauchte, ansässige und vollwertige
Sprache.
6. Recht auf gemeinsamen Unterricht
von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen sowie das
Recht behinderter Jugendlicher auf Zugang zu allen Bildungswegen.
7. Abschaffung von Diskriminierungen
im Bereich des Erwerbslebens.
8. Das Recht auf ungehinderten
und chancengleichen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung.
9. Behinderte Menschen müssen
einen Anspruch auf adäquate Assistenz haben (persönliche, ökonomische,
usw.)
10. Einführung und Ausbau von
Maßnahmen, die die Anstellung und Berufsausübung von behinderten Menschen
durch private und öffentliche Arbeitgeber fördern
11. das Recht behinderter Menschen
und ihrer Organisationen, in allen Bereichen, in denen Benachteiligungen
festgestellt werden, eine Verwaltungsbehörde und/oder ein Gericht anzurufen
und in den Verfahren Parteienstellung zu haben. Im Privatrechtsbereich
ist eine paritätisch besetzte Schlichtungsstelle einzurichten. Voraussetzung
ist eine Beweislastumkehr bei Diskriminierungen.
12. Die Installierung eines
Netzwerkes für Information und Beratung in den Bereichen des Behinderten
- Gleichstellungsgesetztes.
13. Die Durchsetzung von Sanktionen,
des Schadenersatzes inklusive der Vergütung des immateriellen Schadens.
Nachstehend einige Beispiele
zur Vertiefung der o.a. Grundsätze:
Schule, Aus-
und Weiterbildung, d.h.: Bildung
Kernforderungen
in den Bereichen Frühförderung, Kindergarten und Schule
- Das Recht auf einen Anspruch behinderter Kinder auf Frühförderung
sowie allgemeine Grundsätze darüber sind gesetzlich zu verankern. Insbesondere
ist das Recht auf inklusive Frühförderung in Kindergärten im Nahbereich
des Wohnsitzes zu verankern.
- Auf Bundesebene ist das
Recht auf inklusiven Unterricht im Nahbereich des Wohnsitzes, an allen
Schulen der Grundschule, sowie der Sekundarstufe I und II, einschließlich
Berufsschulen, ausdrücklich zu verankern. Zu diesem Zweck muss sichergestellt
sein, dass:
a) behinderte Kinder und Jugendliche die notwendige pädagogisch-didaktische
Unterstützung sowie die erforderliche Assistenz erhalten;
b) Frühförderkonzepte, Schulkonzepte, Lehrpläne und Prüfungsverordnungen
die besonderen Bedürfnisse von behinderten Kindern und Jugendlichen
berücksichtigen;
c) Frühförderstellen, Kindergartenanlagen und -räumlichkeiten, Schulräumlichkeiten
und Anlagen barrierefrei gestaltet sind;
d) die nötigen behinderungsspezifischen Lehr- und Hilfsmittel zur Verfügung
stehen;
e) die Angehörigen der behinderten Kinder und Jugendlichen die erforderliche
Begleitung und Beratung erhalten.
f) Frühförderung und Unterricht den Qualitätsstandards für inklusive
Bildung entspricht.
g) alle Kinder in Gehörlosenfrühförderstellen, Gehörlosenkindergärten
und Gehörlosenschulen, wenn dies von den Eltern gewünscht wird, den
gesamten Unterricht in ihrer Erstsprache ÖGS , durch ÖGS - geprüfte
Lehrerinnen erhalten.
h) Menschen, die mit gehörlosen Kindern in gehörlosenspezifischen Einrichtungen
arbeiten (Frühförderung, Kindergarten, Pflichtschule) ÖGS lernen müssen
und als ausreichend sprachkompetent geprüft sein müssen.
i) Gehörlose Kinder sollten nur in Gruppen integrativ beschult werden
und müssen die Möglichkeit bekommen, den gesamten Unterricht mit Hilfe
von gebärdensprachkompetentem Lehrpersonal und/oder ÖGS-DolmetscherInnen
verfolgen zu können (gemäß dem in Amerika praktizierten Modell).
j) Bis zur Erlangung eines anerkannten Schul-/Studien-/Fachschul-/...abschlusses
können gehörlose und schwerhörige Menschen zur Erreichung des Ausbildungszieles,
uneingeschränkt staatlich bezahlte Dolmetschdienste in Anspruch nehmen.
Dies muss für die gesamte Bildungskette (Volksschule bis Universität)
gelten.
k) Hörgeschädigte bzw. schwerhörige Kinder und Jugendliche (bei der
Weiterbildung auch Erwachsene), für die die Gebärdensprache kein Ziel
und keine Hilfe ist, sind technische, raumakustische und hörtaktische
Hilfen zur Verfügung zu stellen.
Kernforderungen
im Bereich der Aus-, Weiter- und Fortbildung
- Behinderten Menschen ist
der Zugang zu Aus- und Weiterbildungen ohne Einschränkungen zu gewährleisten.
Dies setzt vor allem die Einhaltung folgender Grundsätze voraus:
a) Behinderte Menschen haben eine umfassende Bildungs- und Berufsberatung
zu erhalten, die die Gesamtheit der beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
berücksichtigt.
b) Dauer und Ausgestaltung der Bildungsangebote sowie Prüfungen sind
den spezifischen Bedürfnissen behinderter Menschen individuell anzupassen.
c) Die Möglichkeit eines anerkannten Teilabschlusses, sowohl im schulischen
als auch im berufsausbildenden Schulwesens muss bestehen.
d) Die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel sowie die Beiziehung
notwendiger persönlicher Assistenz muss gewährt werden.
- Für Bildungswege, welche
in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, sind diese Grundsätze
im vorgesehenen Behinderten - Gleichstellungsgesetz (mit dem Recht,
Benachteiligungen einzuklagen) und auch in den Schulgesetzen zu integrieren.
- Die Länder haben für die
Umsetzung dieser Grundsätze in ihren Schulgesetzen zu sorgen.
- Der Bund hat Maßnahmen
von Ländern, zuständigen Berufsorganisationen und Ausbildungsstätten,
welche die Aus- und Weiterbildung behinderter Menschen fördern, mit
Beiträgen zu unterstützen.
Erwerbsleben
Kernforderungen
für den Bereich des Erwerbslebens:
- Das Behinderten - Gleichstellungsgesetz
muss ein besonderes Diskriminierungsverbot vorsehen, dass behinderte
Menschen gegen Benachteiligungen im Erwerbsleben im öffentlichen und
privaten Sektor schützt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes muss sowohl
privatrechtliche als auch öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse erfassen.
- Der Schutz gegen erlittene
Benachteiligungen kann seine Wirkung nur entfalten, wenn behinderten
Menschen und Behindertenorganisationen die Möglichkeit eingeräumt wird,
sich vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wehren zu können.
(in Anlehnung an das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau
und Mann im Arbeitsleben [Gleichbehandlungsgesetz]).
- Aufnahme aller jener Bestimmungen,
die nicht bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78 EG verwirklicht
werden.
- Die öffentliche Hand muss
ihre Einstellungspflicht nach dem BEinstG zur Gänze erfüllen.
- Deutliche Anhebung der Ausgleichstaxe
(durchschnittliches Kollektivvertragsentgelt).
- Es müssen über bestehende
Anreizsysteme hinaus weitere Anreize, welche die Anstellung behinderter
Menschen fördern, geschaffen werden. Im Behinderten - Gleichstellungsgesetz
muss ein zwingender Auftrag an die Gesetzgeber festgehalten werden,
solche Systeme zu schaffen.
- Arbeitsrechtliche und
sozialrechtliche Bestimmungen sind auch auf sog. Beschäftigungstherapien
ohne den Verlust eines Leistungsanspruchs anzuwenden.
Bauten und Anlagen
Kernforderungen für den Bereich der Bauten und Anlagen:
- Behinderte Menschen dürfen
beim Zugang zu öffentlich-zugänglichen Bauten und Anlagen sowie bei
deren Benützung nicht benachteiligt werden. Aus diesem Grund ist eine
konsequente barrierefreie Bauweise (welche auch anderen Menschen, wie
z.B. alten Menschen oder Kindern zugute kommt) erforderlich. Zudem müssen
auch bestehende Bauten und Anlagen an die Bedürfnisse behinderter Menschen
angepasst werden.
Zur Erfüllung dieser Ziele müssen folgende Grundsätze gesetzlich verankert
werden:
- Das Prinzip der barrierefreien
Zugänglichkeit und Benutzbarkeit ohne erschwerende Bedingungen von allen
Bauten und Anlagen, welche für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
- Das Prinzip der Zugänglichkeit
von Wohnungen und Bauten mit Arbeitsplätzen. · Das Prinzip der Anpassbarkeit
des Inneren von Wohnungen.
- Das Recht einzelner behinderter
Menschen, sich gegen Benachteiligungen im Bereich der Bauten und Anlagen
bei Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde zu wehren (subjektive
Rechte).
- Das Recht der Behindertenorganisationen,
Benachteiligungen behinderter Menschen im Bereich der Bauten und Anlagen
bei Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde anzufechten (Verbandsklagerecht).
- Die Setzung einer für behinderte
Menschen wie für Eigentümerinnen und Eigentümer zumutbaren Frist, innerhalb
der bestehende Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung des Prinzips
der Verhältnismässigkeit angepasst werden müssen.
- Die Einrichtung von Beratungsstellen
für barrierefreies Bauen, die Einsprüche und Rekurse erheben können.
· Fachleute dieser Beratungsstellen sind verbindlich bei der Planung,
während der Fertigstellung des Bauvorhabens einzubeziehen.
- Förderungen aus öffentlichen
Mitteln sind nur zulässig, wenn Bauten und Anlagen den Kriterien der
barrierefreien Zugänglichkeit und Benutzbarkeit entsprechen.
-
Schaffung
von entsprechenden und den Bedürfnissen entsprechenden Angeboten an
Wohnmöglichkeiten.
Öffentlicher Verkehr
Kernforderungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs:
- Neuerrichtete Bauten und
Anlagen, sowie neu in Betrieb gehende Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs
haben barrierefrei zu sein.
- Bestehende Bauten und Anlagen
sowie Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs müssen spätestens
10 Jahre nach Inkrafttreten des Behinderten - Gleichstellungsgesetzes
barrierefrei sein. Für jene Bereiche, bei denen eine 10-jährige Anpassungsfrist
unangemessen erscheint, ist auf Gesetzesebene eine mögliche Fristverlängerung
um maximal 10 Jahre vorzusehen.
- Bestehende Kommunikations-
und Reservierungssysteme sowie Fahrkartenschalter, Entwerter und andere
Automaten (Geldausgabe, Parkscheine U.s.w.) müssen spätestens 5 Jahre
nach dem Inkrafttreten des vorgesehenen Behinderten - Gleichstellungsgesetzes
barrierefrei sein.
- Behinderte Menschen müssen
die Möglichkeit erhalten, sich gegen Benachteiligungen, welche sie im
öffentlichen Verkehr erfahren, vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
zu wehren (subjektive Rechte).
- Behindertenorganisationen
müssen ebenfalls die Möglichkeit haben, Benachteiligungen von behinderten
Menschen im Bereich des öffentlichen Verkehrs anzufechten (Verbandsklagerecht).
- Der Bund muss zusätzliche
Mittel für die Anpassungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs
zur Verfügung stellen. Dieser Beitrag muss so hoch bemessen sein, dass
die Verkehrsunternehmungen bei ihren Anpassungen substantiell unterstützt
werden.
- Die Rechtsträger der Verkehrsunternehmen
haben für die Zurverfügungstellung von öffentlichen Verkehrsmittel
zu sorgen, die es behinderten Menschen ermöglichen, diese selbständig
zu benützen.
- Öffentliche Einrichtungen
wie Verkehrsmittel, Fernsprecher, Notrufe usw. müssen auch nicht-akkustisch
nutzbar sein. Türschließsignale, Lautsprecherdurchsagen, usw. müssen
auch visuell kommuniziert werden (zwei - Sinne Prinzip). Notrufnummern
müssen auch für nicht-sprechende Menschen erreichbar und nutzbar sein.
Die Hörbarkeit in öffentlichen Räumen, bei Telefonen, Notrufsäulen usw.
sind durch entsprechende technische Ausstattung zu verbessern.
- Finanzierung und Förderung
durch die öffentliche Hand müssen Barrierefreiheit voraussetzen.
Kommunikation / Information
Kernforderungen
im Bereich der Kommunikation:
Die Anpassungen an die Bedürfnisse behinderter Menschen, die im
Bereich der Kommunikation stattzufinden haben, erfordern Berücksichtigung
in der speziellen Gesetzgebung.
Doch auch im Behinderten - Gleichstellungsgesetz müssen entsprechende
Bestimmungen verankert werden, insbesondere bezüglich der Inanspruchnahme
von Dienstleistungen, welche via Internet angeboten werden.
Konkret fordern behinderte Menschen:
- Das Behinderten - Gleichstellungsgesetz
muss sowohl dem Staat als auch Privaten verbieten, behinderte Menschen
bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu benachteiligen. Bei
Verstößen müssen behinderte Menschen und Behindertenorganisationen das
Recht haben, vor Gericht oder in einem Verwaltungsverfahren die Beseitigung
oder Unterlassung von dadurch erlittenen Benachteiligungen zu verlangen.
- Der Gesetzgeber hat sicherzustellen,
dass Internetauftritte und -angebote, Intranetauftritte und -angebote,
die öffentlich zugänglich sind, sowie sonstige, mittels Informationstechnik
realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich
sind und von den Behörden angeboten werden für behinderte Menschen barrierefrei
zugänglich und benutzbar sind. Internationale Standards - wie z. B.
die Web Content Accessibility Guidelines für Internetseiten - müssen
in Österreich verbindlich werden.
- Für hörbehinderte und schwerhörige
Menschen müssen technische Einrichtungen (wie spezielle bzw. induktive
Höranlagen) vorhanden sein. (z.B. bei Auskunftsbüros, Amtsstellen, Sitzungsräumen
usw.)
- Bei persönlichen Kontakten
mit österreichischen Behörden muss in ÖGS kommuniziert werden können.
Es stehen - auf Wunsch und nach Vorankündigung - beim Behördenkontakt
staatlich finanzierte ÖGS-Deutsch-Dolmetschdienste zur Verfügung.
- Gehörlose SeniorInnen müssen
Anspruch auf ein DolmetscherInnen-Budget für Arzttermine u.A. bekommen.
· Gehörlose Menschen müssen in Notfällen Alarme visuell wahrnehmen können.
- Eine Telefonvermittlungszentrale
(Relais) soll für ganz Österreich eingerichtet werden. Nur so ist ein
gleichberechtigter Zugang für gehörlose Menschen möglich.
- Geistig behinderte Menschen
müssen einen Rechtsanspruch auf volle Teilhabe an behördlichen Verfahren
und auf Assistenz im Verfahren entsprechend ihren Bedürfnissen bekommen.
- Für alle Lebensbereiche
müssen Informationen in einfacher Sprache in Wort und Schrift und Piktogramme
entsprechend den Bedürfnissen geistig behinderter Menschen zu Verfügung
stehen.
Im Rahmen des Rundfunkgesetzes:
- Es sind nicht nur die Anbieter
von nationalen oder sprachregionalen Programmen zur Aufbereitung eines
angemessenen und repräsentativen Anteils der Sendungen für hörbehinderte
Menschen zu verpflichten, sondern auch solche mit einem "bloss" regionalen
oder lokalen Angebot.
- Die Anbieter sind zu verpflichten,
ein spezifisches Angebot für gehörlose Menschen in Gebärdensprache (ÖGS)
vorzusehen, aber auch den spezifischen Bedürfnissen sehbehinderter und
blinder Menschen durch ein Angebot an "Audiodiskription" Rechnung zu
tragen.
- Täglich eine Hauptabendnachrichtensendung
des Öffentlich-rechtlichen-Fernsehens (ORF) muss für gebärdende Menschen
inhaltlich zugänglich sein, indem der gesamte Inhalt per Dolmetsch-Einblendung
in ÖGS übertragen wird. Der ORF muss des weiteren gemäß europäischen
Standards zu einer stetigen Erhöhung des Untertitel-Angebots verpflichtet
werden.
Allgemeine BürgerInnenrechte:
- Behinderte Menschen müssen
einen Rechtsanspruch auf aktive und passive Teilhabe an allen politischen
Wahlen bekommen.
- Behinderte Menschen müssen
(allenfalls mit Assistenz) rechtwirksam alle privatrechtlichen Verträge
abschließen können.
Beschlossen vom "Forum
Gleichstellung" am 2. April 2003
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