HSM - HILF SELBST MIT

Interessensgemeinschaft
für behinderte, chronisch
kranke und alte Menschen
 

Zielsetzungen der behinderten Menschen in Österreich - Alle Menschen sind gleich lt. Artikel 7 der Bundesverfassung zum Jahr der behinderten Menschen

Die Kernforderungen des "Forum Gleichstellung" für ein
Bundes - Behinderten - Gleichstellungsgesetz (BBGG):

Folgender Zusatz zur österreichischen Bundesverfassung (B-VG) wurde am 9. Juli 1997 von allen Parlamentsparteien einstimmig beschlossen:

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."

Damit behinderte Menschen in ganz Österreich selbstständig am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, muss unter anderem folgendes in einem BBGG gewährleistet sein:

1. Das Recht zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben, in der Gesellschaft und auf eine selbstbestimmte Lebensführung (z.B. Religion, Freizeit, Sport sexuelle Aktivitäten usw.).

2. Recht auf barrierefreien Zugang zu Bauten, Anlagen und Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, sowie ein Recht auf deren Benutzung. Freie Wahl der Wohnform

3. Recht auf selbstständige Benützung des öffentlichen Verkehrs

4. Recht auf Kommunikations- und Informationsmittel, die auch seh- und hörbehinderten Menschen zugänglich sind, für Menschen mit geistiger Behinderung Darstellung in einfacher Sprache bzw. Bildern.

5. Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache als eine in Österreich gebrauchte, ansässige und vollwertige Sprache.

6. Recht auf gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen sowie das Recht behinderter Jugendlicher auf Zugang zu allen Bildungswegen.

7. Abschaffung von Diskriminierungen im Bereich des Erwerbslebens.

8. Das Recht auf ungehinderten und chancengleichen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung.

9. Behinderte Menschen müssen einen Anspruch auf adäquate Assistenz haben (persönliche, ökonomische, usw.)

10. Einführung und Ausbau von Maßnahmen, die die Anstellung und Berufsausübung von behinderten Menschen durch private und öffentliche Arbeitgeber fördern

11. das Recht behinderter Menschen und ihrer Organisationen, in allen Bereichen, in denen Benachteiligungen festgestellt werden, eine Verwaltungsbehörde und/oder ein Gericht anzurufen und in den Verfahren Parteienstellung zu haben. Im Privatrechtsbereich ist eine paritätisch besetzte Schlichtungsstelle einzurichten. Voraussetzung ist eine Beweislastumkehr bei Diskriminierungen.

12. Die Installierung eines Netzwerkes für Information und Beratung in den Bereichen des Behinderten - Gleichstellungsgesetztes.

13. Die Durchsetzung von Sanktionen, des Schadenersatzes inklusive der Vergütung des immateriellen Schadens.

 

Nachstehend einige Beispiele zur Vertiefung der o.a. Grundsätze:


Schule, Aus- und Weiterbildung, d.h.: Bildung

Kernforderungen in den Bereichen Frühförderung, Kindergarten und Schule

  • Das Recht auf einen Anspruch behinderter Kinder auf Frühförderung sowie allgemeine Grundsätze darüber sind gesetzlich zu verankern. Insbesondere ist das Recht auf inklusive Frühförderung in Kindergärten im Nahbereich des Wohnsitzes zu verankern.

  • Auf Bundesebene ist das Recht auf inklusiven Unterricht im Nahbereich des Wohnsitzes, an allen Schulen der Grundschule, sowie der Sekundarstufe I und II, einschließlich Berufsschulen, ausdrücklich zu verankern. Zu diesem Zweck muss sichergestellt sein, dass:

    a) behinderte Kinder und Jugendliche die notwendige pädagogisch-didaktische Unterstützung sowie die erforderliche Assistenz erhalten;

    b) Frühförderkonzepte, Schulkonzepte, Lehrpläne und Prüfungsverordnungen die besonderen Bedürfnisse von behinderten Kindern und Jugendlichen berücksichtigen;

    c) Frühförderstellen, Kindergartenanlagen und -räumlichkeiten, Schulräumlichkeiten und Anlagen barrierefrei gestaltet sind;

    d) die nötigen behinderungsspezifischen Lehr- und Hilfsmittel zur Verfügung stehen;

    e) die Angehörigen der behinderten Kinder und Jugendlichen die erforderliche Begleitung und Beratung erhalten.

    f) Frühförderung und Unterricht den Qualitätsstandards für inklusive Bildung entspricht.

    g) alle Kinder in Gehörlosenfrühförderstellen, Gehörlosenkindergärten und Gehörlosenschulen, wenn dies von den Eltern gewünscht wird, den gesamten Unterricht in ihrer Erstsprache ÖGS , durch ÖGS - geprüfte Lehrerinnen erhalten.

    h) Menschen, die mit gehörlosen Kindern in gehörlosenspezifischen Einrichtungen arbeiten (Frühförderung, Kindergarten, Pflichtschule) ÖGS lernen müssen und als ausreichend sprachkompetent geprüft sein müssen.

    i) Gehörlose Kinder sollten nur in Gruppen integrativ beschult werden und müssen die Möglichkeit bekommen, den gesamten Unterricht mit Hilfe von gebärdensprachkompetentem Lehrpersonal und/oder ÖGS-DolmetscherInnen verfolgen zu können (gemäß dem in Amerika praktizierten Modell).

    j) Bis zur Erlangung eines anerkannten Schul-/Studien-/Fachschul-/...abschlusses können gehörlose und schwerhörige Menschen zur Erreichung des Ausbildungszieles, uneingeschränkt staatlich bezahlte Dolmetschdienste in Anspruch nehmen. Dies muss für die gesamte Bildungskette (Volksschule bis Universität) gelten.

    k) Hörgeschädigte bzw. schwerhörige Kinder und Jugendliche (bei der Weiterbildung auch Erwachsene), für die die Gebärdensprache kein Ziel und keine Hilfe ist, sind technische, raumakustische und hörtaktische Hilfen zur Verfügung zu stellen.

Kernforderungen im Bereich der Aus-, Weiter- und Fortbildung

  • Behinderten Menschen ist der Zugang zu Aus- und Weiterbildungen ohne Einschränkungen zu gewährleisten. Dies setzt vor allem die Einhaltung folgender Grundsätze voraus:

    a) Behinderte Menschen haben eine umfassende Bildungs- und Berufsberatung zu erhalten, die die Gesamtheit der beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten berücksichtigt.

    b) Dauer und Ausgestaltung der Bildungsangebote sowie Prüfungen sind den spezifischen Bedürfnissen behinderter Menschen individuell anzupassen.

    c) Die Möglichkeit eines anerkannten Teilabschlusses, sowohl im schulischen als auch im berufsausbildenden Schulwesens muss bestehen.

    d) Die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel sowie die Beiziehung notwendiger persönlicher Assistenz muss gewährt werden.

  • Für Bildungswege, welche in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, sind diese Grundsätze im vorgesehenen Behinderten - Gleichstellungsgesetz (mit dem Recht, Benachteiligungen einzuklagen) und auch in den Schulgesetzen zu integrieren.

  • Die Länder haben für die Umsetzung dieser Grundsätze in ihren Schulgesetzen zu sorgen.

  • Der Bund hat Maßnahmen von Ländern, zuständigen Berufsorganisationen und Ausbildungsstätten, welche die Aus- und Weiterbildung behinderter Menschen fördern, mit Beiträgen zu unterstützen.



    Erwerbsleben


    Kernforderungen für den Bereich des Erwerbslebens:

  • Das Behinderten - Gleichstellungsgesetz muss ein besonderes Diskriminierungsverbot vorsehen, dass behinderte Menschen gegen Benachteiligungen im Erwerbsleben im öffentlichen und privaten Sektor schützt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes muss sowohl privatrechtliche als auch öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse erfassen.

  • Der Schutz gegen erlittene Benachteiligungen kann seine Wirkung nur entfalten, wenn behinderten Menschen und Behindertenorganisationen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wehren zu können. (in Anlehnung an das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben [Gleichbehandlungsgesetz]).

  • Aufnahme aller jener Bestimmungen, die nicht bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78 EG verwirklicht werden.

  • Die öffentliche Hand muss ihre Einstellungspflicht nach dem BEinstG zur Gänze erfüllen.

  • Deutliche Anhebung der Ausgleichstaxe (durchschnittliches Kollektivvertragsentgelt).

  • Es müssen über bestehende Anreizsysteme hinaus weitere Anreize, welche die Anstellung behinderter Menschen fördern, geschaffen werden. Im Behinderten - Gleichstellungsgesetz muss ein zwingender Auftrag an die Gesetzgeber festgehalten werden, solche Systeme zu schaffen.

  • Arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen sind auch auf sog. Beschäftigungstherapien ohne den Verlust eines Leistungsanspruchs anzuwenden.



    Bauten und Anlagen

    Kernforderungen für den Bereich der Bauten und Anlagen:


  • Behinderte Menschen dürfen beim Zugang zu öffentlich-zugänglichen Bauten und Anlagen sowie bei deren Benützung nicht benachteiligt werden. Aus diesem Grund ist eine konsequente barrierefreie Bauweise (welche auch anderen Menschen, wie z.B. alten Menschen oder Kindern zugute kommt) erforderlich. Zudem müssen auch bestehende Bauten und Anlagen an die Bedürfnisse behinderter Menschen angepasst werden.

    Zur Erfüllung dieser Ziele müssen folgende Grundsätze gesetzlich verankert werden:


  • Das Prinzip der barrierefreien Zugänglichkeit und Benutzbarkeit ohne erschwerende Bedingungen von allen Bauten und Anlagen, welche für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

  • Das Prinzip der Zugänglichkeit von Wohnungen und Bauten mit Arbeitsplätzen. · Das Prinzip der Anpassbarkeit des Inneren von Wohnungen.

  • Das Recht einzelner behinderter Menschen, sich gegen Benachteiligungen im Bereich der Bauten und Anlagen bei Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde zu wehren (subjektive Rechte).

  • Das Recht der Behindertenorganisationen, Benachteiligungen behinderter Menschen im Bereich der Bauten und Anlagen bei Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde anzufechten (Verbandsklagerecht).

  • Die Setzung einer für behinderte Menschen wie für Eigentümerinnen und Eigentümer zumutbaren Frist, innerhalb der bestehende Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit angepasst werden müssen.

  • Die Einrichtung von Beratungsstellen für barrierefreies Bauen, die Einsprüche und Rekurse erheben können. · Fachleute dieser Beratungsstellen sind verbindlich bei der Planung, während der Fertigstellung des Bauvorhabens einzubeziehen.

  • Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind nur zulässig, wenn Bauten und Anlagen den Kriterien der barrierefreien Zugänglichkeit und Benutzbarkeit entsprechen.

  • Schaffung von entsprechenden und den Bedürfnissen entsprechenden Angeboten an Wohnmöglichkeiten.



    Öffentlicher Verkehr

    Kernforderungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs:


  • Neuerrichtete Bauten und Anlagen, sowie neu in Betrieb gehende Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs haben barrierefrei zu sein.

  • Bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs müssen spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten des Behinderten - Gleichstellungsgesetzes barrierefrei sein. Für jene Bereiche, bei denen eine 10-jährige Anpassungsfrist unangemessen erscheint, ist auf Gesetzesebene eine mögliche Fristverlängerung um maximal 10 Jahre vorzusehen.

  • Bestehende Kommunikations- und Reservierungssysteme sowie Fahrkartenschalter, Entwerter und andere Automaten (Geldausgabe, Parkscheine U.s.w.) müssen spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des vorgesehenen Behinderten - Gleichstellungsgesetzes barrierefrei sein.

  • Behinderte Menschen müssen die Möglichkeit erhalten, sich gegen Benachteiligungen, welche sie im öffentlichen Verkehr erfahren, vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu wehren (subjektive Rechte).

  • Behindertenorganisationen müssen ebenfalls die Möglichkeit haben, Benachteiligungen von behinderten Menschen im Bereich des öffentlichen Verkehrs anzufechten (Verbandsklagerecht).

  • Der Bund muss zusätzliche Mittel für die Anpassungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung stellen. Dieser Beitrag muss so hoch bemessen sein, dass die Verkehrsunternehmungen bei ihren Anpassungen substantiell unterstützt werden.

  • Die Rechtsträger der Verkehrsunternehmen haben für die Zurverfügungstellung von öffentlichen Verkehrsmittel zu sorgen, die es behinderten Menschen ermöglichen, diese selbständig zu benützen.

  • Öffentliche Einrichtungen wie Verkehrsmittel, Fernsprecher, Notrufe usw. müssen auch nicht-akkustisch nutzbar sein. Türschließsignale, Lautsprecherdurchsagen, usw. müssen auch visuell kommuniziert werden (zwei - Sinne Prinzip). Notrufnummern müssen auch für nicht-sprechende Menschen erreichbar und nutzbar sein. Die Hörbarkeit in öffentlichen Räumen, bei Telefonen, Notrufsäulen usw. sind durch entsprechende technische Ausstattung zu verbessern.

  • Finanzierung und Förderung durch die öffentliche Hand müssen Barrierefreiheit voraussetzen.



    Kommunikation / Information

    Kernforderungen im Bereich der Kommunikation:


    Die Anpassungen an die Bedürfnisse behinderter Menschen, die im Bereich der Kommunikation stattzufinden haben, erfordern Berücksichtigung in der speziellen Gesetzgebung.

    Doch auch im Behinderten - Gleichstellungsgesetz müssen entsprechende Bestimmungen verankert werden, insbesondere bezüglich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, welche via Internet angeboten werden.

    Konkret fordern behinderte Menschen:

  • Das Behinderten - Gleichstellungsgesetz muss sowohl dem Staat als auch Privaten verbieten, behinderte Menschen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu benachteiligen. Bei Verstößen müssen behinderte Menschen und Behindertenorganisationen das Recht haben, vor Gericht oder in einem Verwaltungsverfahren die Beseitigung oder Unterlassung von dadurch erlittenen Benachteiligungen zu verlangen.

  • Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass Internetauftritte und -angebote, Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, sowie sonstige, mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind und von den Behörden angeboten werden für behinderte Menschen barrierefrei zugänglich und benutzbar sind. Internationale Standards - wie z. B. die Web Content Accessibility Guidelines für Internetseiten - müssen in Österreich verbindlich werden.

  • Für hörbehinderte und schwerhörige Menschen müssen technische Einrichtungen (wie spezielle bzw. induktive Höranlagen) vorhanden sein. (z.B. bei Auskunftsbüros, Amtsstellen, Sitzungsräumen usw.)

  • Bei persönlichen Kontakten mit österreichischen Behörden muss in ÖGS kommuniziert werden können. Es stehen - auf Wunsch und nach Vorankündigung - beim Behördenkontakt staatlich finanzierte ÖGS-Deutsch-Dolmetschdienste zur Verfügung.

  • Gehörlose SeniorInnen müssen Anspruch auf ein DolmetscherInnen-Budget für Arzttermine u.A. bekommen. · Gehörlose Menschen müssen in Notfällen Alarme visuell wahrnehmen können.

  • Eine Telefonvermittlungszentrale (Relais) soll für ganz Österreich eingerichtet werden. Nur so ist ein gleichberechtigter Zugang für gehörlose Menschen möglich.

  • Geistig behinderte Menschen müssen einen Rechtsanspruch auf volle Teilhabe an behördlichen Verfahren und auf Assistenz im Verfahren entsprechend ihren Bedürfnissen bekommen.

  • Für alle Lebensbereiche müssen Informationen in einfacher Sprache in Wort und Schrift und Piktogramme entsprechend den Bedürfnissen geistig behinderter Menschen zu Verfügung stehen.


    Im Rahmen des Rundfunkgesetzes:

  • Es sind nicht nur die Anbieter von nationalen oder sprachregionalen Programmen zur Aufbereitung eines angemessenen und repräsentativen Anteils der Sendungen für hörbehinderte Menschen zu verpflichten, sondern auch solche mit einem "bloss" regionalen oder lokalen Angebot.

  • Die Anbieter sind zu verpflichten, ein spezifisches Angebot für gehörlose Menschen in Gebärdensprache (ÖGS) vorzusehen, aber auch den spezifischen Bedürfnissen sehbehinderter und blinder Menschen durch ein Angebot an "Audiodiskription" Rechnung zu tragen.

  • Täglich eine Hauptabendnachrichtensendung des Öffentlich-rechtlichen-Fernsehens (ORF) muss für gebärdende Menschen inhaltlich zugänglich sein, indem der gesamte Inhalt per Dolmetsch-Einblendung in ÖGS übertragen wird. Der ORF muss des weiteren gemäß europäischen Standards zu einer stetigen Erhöhung des Untertitel-Angebots verpflichtet werden.


    Allgemeine BürgerInnenrechte:

  • Behinderte Menschen müssen einen Rechtsanspruch auf aktive und passive Teilhabe an allen politischen Wahlen bekommen.

  • Behinderte Menschen müssen (allenfalls mit Assistenz) rechtwirksam alle privatrechtlichen Verträge abschließen können.

    Beschlossen vom "Forum Gleichstellung" am 2. April 2003

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