HSM - HILF SELBST MIT

Interessensgemeinschaft
für behinderte, chronisch
kranke und alte Menschen
 

Das e-Government-Gesetz:

Am 28. 10. 2003 wurde im Ministerrat das e-Government-Gesetz beschlossen. Schon vorher haben HSM und verschieden Behindertenorganisationen auf fehlende Regelungen für behinderte Menschen hingewiesen. Dennoch wurde der vom Ministerrat beschlossene Gesetzesentwurf unverändert übernommen und als e-Government-Gesetz dem Nationalrat zur Beschlußfassung vorgelegt!

Am 29.1.2004 wurde vom Nationalrat das e-Government-Gesetz und die Novellen zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-, Zustell-, Gebühren-, Melde- und Vereinsgesetz beschlossen und am 27.2.2004 als BGBl. Nr. 10/2004 kundgemacht.

Eine Reihe von Behördenwegen soll damit per Internet erledigt werden können. Der Bürger benötigt dazu eine Chipkarte - genannt Bürgerkarte. Weitere Informationen über die Bürgerkarte: http://www.buergerkarte.at/

Bundeskanzler Wolfgang Schüssel sprach von einem "europaweiten Vorzeigegesetz" und der "juristischen Geburt der Bürgerkarte".

Schon der Entwurf des e-Government Gesetzes diskriminierte Menschen mit Behinderung!

Mit dem beschlossenen e-Government Gesetz, BGBl. Nr. 10/2004, soll die rechtliche Grundlage für den Einsatz der Bürgerkarte ab 2004 geschaffen werden. Aber Menschen mit Behinderung finden keine Berücksichtigung!

Laut dem Bundeskanzleramt soll das Gesetz eine "Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen sowie der öffentlichen Stellen untereinander" bringen. Dieses Gesetz soll "ein technisch sicheres Verfahren der elektronischen Zustellung" sichern.

Der Benutzer wird damit künftig einige Amtswege elektronisch von zu Hause, vom Büro aus oder von unterwegs erledigen können, für die derzeit noch der Weg zu den verschiedenen Behörden notwendig ist. Dazu soll die Bürgerkarte genutzt werden, die - so das Gesetz - "dem Nachweis der eindeutigen Identität" dient. Mehr Informationen zur Bürgerkarte, hier anklicken

Europäische Ziele werden ignoriert:

Von diesem e-Government Gesetz, BGBl. Nr. 10/2004, wird seitens der Regierung behauptet: "Das Gesetzesziel entspricht voll der von der Europäischen Union mit hoher Priorität verfolgten e-Europe-Initiative".

Der eEurope Aktionsplan fordert den gleichberechtigten Zugang zur Informationsgesellschaft. Ein Teil davon ist e-accessibility, ein Programm das ein "Design for all" fordert. "Wir wollen eine Gesellschaft, an der alle Bürger mit gleichen Chancen teilhaben", erläutert der zuständige EU-Kommissar Erkki Liikanen. Mehr zum eEurope Aktionsplan, hier anklicken

Doch das nun beschlossenen e-Government Gesetz, BGBl. Nr. 10/2004, berücksichtigt die Bedürfnisse behinderter Menschen nicht und sieht keine Vorkehrungen dafür vor, dass das e-Government barrierefrei und für alle Bürger zugänglich ist.

Österreichische Verfassungsziele werden ignoriert:

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde von verschiedenen Behindertenorganisationen gefordert, die Barrierefreiheit des e-Goverment-Gesetzes zu sichern und dezitiert im Gesetz anzuführen. Die ÖAR forderte die "verbindliche Einhaltung" von "Accessibility-Standards für die elektronischen Aktenverwaltungssysteme ausdrücklich vorzuschreiben". Ähnlich argumentierte auch das Sozialministerium in seiner Stellungnahme:
In diesem Gesetz wurde die Einhaltung von bereits bestehenden "Accessibility-Kriterien", betreffend den Zugang zu elektronischen Medien, bzw. deren Benutzbarkeit durch Menschen mit Behinderungen, nicht berücksichtigt!

Das e-Government Gesetz, BGBl. Nr. 10/2004, beschreibt keine Maßnahmen, die das Benachteiligungsverbot, wie im Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung festgeschrieben: "die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in behördlichen Verfahren", berücksichtigt.

Regierungsprogramm wurde ignoriert:

Das Regierungsprogramm 2003 hält als Ziel fest: "Ermöglichung eines barrierefreien Zugangs zum e-Government". Leider ist davon nichts im Gesetz festgeschrieben!

Rahmenbedingungen des e-Government-Gesetzes:

HSM fordert damit auch Menschen mit Behinderung, insbesondere sehbehinderte und blinde Menschen am e-Government-Gesetzes partizipieren können, folgende gesetzliche Rahmenbedingungen: [HSM/Kremser]

  • Barrierefreier Zugang zu den betroffenen Websites
  • Identifikation und Authentifizierung im elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen
  • Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich
  • Elektronischer Datennachweis
  • Elektronischer Verkehr mit staatlichen Stellen und den kommunalen Verwaltungsstellen.

Auch die Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) hat innerhalb der Einspruchsfrist, zum Entwurf des e-Government-Gesetzes GZ 810.287/004-V/3/2003 juristische Einwände angemeldet! Siehe Stellungnahme ÖAR, hier anklicken

Weiterführende Informationen über den barrierefreien Zugang auf Internetseiten: Bitte hier anklicken

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