1. Prävention
Durch Vorsorgemaßnahmen soll nach Möglichkeit das Entstehen von
Behinderungen vermieden werden.
2. Integration
Behinderten Menschen muss die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben gesichert werden.
3. Normalisierung
Das Leben behinderter Menschen soll sich möglichst wenig von dem
nichtbehinderter Menschen unterscheiden.
4. Selbstbestimmung
Behinderte Menschen sollen Entscheidungen, die sie berühren, im
gleichen Maß wie nichtbehinderte Menschen selbst treffen oder zumindest
an ihnen mitwirken.
5. Hilfe zur Selbsthilfe
Die Hilfen sind darauf auszurichten, die Fähigkeiten des behinderten
Menschen und seines sozialen Umfeldes zu stärken und ihm größtmögliche
Selbständigkeit zu verschaffen.
6. Finalität
Die Hilfen für behinderte Menschen müssen unabhängig von der Ursache
der Behinderung erbracht werden.
7. Gewöhnlicher Aufenthalt
Die Hilfen müssen unabhängig von der Staatsbürgerschaft allen behinderten
Menschen zustehen, die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
8. Individualisierung
Nach den Bedürfnissen des Einzelfalles ist ein abgestuftes System
von Hilfen anzubieten, wobei besonders auf Kurzzeit- und Übergangshilfen
zu achten ist.
9. Dezentralisierung
Die Hilfen für
behinderte Menschen müssen leicht erreichbar sein, nach Möglichkeit
in der Nähe des Wohn- oder Arbeitsortes.
10. Fließende Übergänge
Die Hilfen für
behinderte Menschen müssen einander ergänzen, wobei besonders auf
die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Lebensbereichen zu
achten ist.
11. Rehabilitation
Vor der Bewilligung von Renten oder Pflegeleistungen sind alle Möglichkeiten
der Rehabilitation auszuschöpfen.
12. Mobile und ambulante Hilfe
Nach Möglichkeit sind stationäre Aufenthalte zu vermeiden. Mobiler,
ambulanter oder teilstationärer Hilfe ist der Vorzug zu geben.
13. Überschaubarkeit
Bei allen Einrichtungen ist kleinen, überschaubaren Einheiten der
Vorrang vor großen Institutionen zu geben.
14. Zugänglichkeit
Die angebotenen
Hilfen müssen den betroffenen Menschen durch Information und Beratung
zugänglich gemacht werden.
Auf Rehabilitation muss
ein Rechtsanspruch, der für alle Personen, unabhängig vom Alter
und der Ursache der Behinderung, qualitativ gleich gute Versorgung
gewährleistet und ihnen eine adäquate Lebensqualität ermöglicht,
bestehen. Grundsätzlich ist das gute und funktionierende österreichische
Sozialversicherungssystem beizubehalten, es muss allerdings durch
Straffung und Reorganisation effizienter gestaltet werden. Grundsätzlich
hat allen Belangen der Rehabilitation das Finalitätsprinzip zugrunde
zu liegen.
ad 2. Prävention
Grundsätzlich ist es
erforderlich verstärkt Präventivmaßnahmen durchzuführen, die zu
einer Entlastung der Rehabilitationskosten führen. Ein Ausbau des
Bereiches Prävention ist unbedingt erforderlich. Es ist darauf hin
zu arbeiten, dass der Eintritt oder die Möglichkeit einer Behinderung
durch geeignete Maßnahmen vermieden wird.
Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
bilden die Basis für eine relevante Gesundheitsvorsorge bereits
im Kindesalter und müssen mit intensiven Jugendlichenuntersuchungen
in den Schulen weitergeführt werden. Zur Vermeidung von Berufserkrankungen
und daraus resultierenden Behinderungen sind auf den einzelnen Schüler
abgestimmte Berufsberatungen durchzuführen, damit die ungeeignete
Berufswahl verhindert wird.
Angesichts des Trends
zur Freizeitgesellschaft wird man den Haushalts-, Verkehrs- und
Freizeitunfällen verstärktes Augenmerk widmen müssen, zumal sie
insgesamt zahlenmäßig wesentlich mehr Bedeutung haben als Arbeitsunfälle.
Unfallverhütungsmaßnahmen müssen in einem gesamtösterreichischen,
Kostenträger übergreifenden Konzept abgestimmt werden.
ad 3. Früherfassung
Durch oben beispielhaft
genannte Präventivmaßnahmen kann somit die rechtzeitige Früherfassung
einer Beeinträchtigung erfolgen. Ein Mitglied des unten beschriebene
Rehabilitationsteams (Sozialarbeiter) (siehe Punkt 6) muss in der
Krankenanstalt seines Bezirks für Beratungs- und Koordinationsaufgaben
zur Verfügung stehen.
Daten, die auf eine drohende
oder bereits vorhandene Funktionseinschränkung im Sinne einer Behinderung
hinweisen, müssen von den Krankenversicherungen und den Krankenanstalten
dem Rehabilitationsteam systematisch übermittelt werden. Niedergelassene
Ärzte sollen , wenn oben genannte Funktionsbeeinträchtigungen bei
einem ihrer Patienten vorliegen, von der Überweisung an das Rehabilitationsteam
Gebrauch machen.
ad 4. Feststellung der
Behinderung
Nach Einlangen der Daten
nimmt das Rehabilitationsteam Kontakt zum Betroffenen auf. In weiterer
Folge wird festgestellt, ob eine Behinderung droht bzw. schon vorhanden
ist.
Nach Erstellen eines
individuellen Rehabilitationsplanes mit dem Betroffenen, werden
die jeweiligen Rehabilitationsmaßnahmen, auf welche der Einzelne
einen Rechtsanspruch hat, mittels Bescheid festgehalten (ebenso
wird das Ausmaß der Behinderung in diesem Bescheid festgehalten)
und die entsprechenden Maßnahmen in die Wege geleitet. An diesen
Bescheid sind andere Behörden, sowie AMS und andere Sozialversicherungsträger
gebunden.
ad 5. Maßnahmen der Rehabilitation
Nach der Definition der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) ist Rehabilitation "die Summe jener aufeinander abgestimmten
Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, körperlich, geistig und/oder
seelisch Behinderte bis zum höchsten individuell erreichbaren Grad
geistiger, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
herzustellen oder wiederherzustellen, damit sie einen angemessenen
Platz in der Gemeinschaft finden".
Rehabilitation besteht
aus: