HSM - HILF SELBST MIT

Interessensgemeinschaft
für behinderte, chronisch
kranke und alte Menschen
 

Barrierefreiheit - Zugänglichkeit:

So unterschiedlich sich die Arten der Behinderung darstellen, so verschieden sind auch die Begriffe die gewählt werden, um die Zugangsmöglichkeit für Menschen mit Behinderungen darzustellen.

Die Behindertenorganisation "bizeps" nennt die einzelnen Begriffe in ihrer Broschüre "krank, behindert, ungehindert ... in Wien" und zeigt die oft ungenauen Informationen für Menschen mit Behinderungen auf, die zu Unsicherheit der Betroffenen führen.

Prozentueller Anteil von Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung:

  • 70,3% Ohne Beeinträchtigung
  • 6,7%Bewegungsbeeinträchtigung
  • 6,4% Hörbeeinträchtigte
  • 5,7% Sehbeeinträchtigung
  • 0,6% geistige Behinderung

"Rollstuhlgerecht":

Die Zielgruppe ist klar definiert und es kann davon ausgegangen werden, dass bei den baulichen Gegebenheiten auf RollstuhlbenützerInnen Rücksicht genommen wurde, z.B. Türbreite, Rampen, Aufzug mit entsprechenden Maßen usw.

"Behindertengerecht":

Es ist nicht klar, ob alle Arten von Behinderung gemeint sind. Wie schon früher dargestellt ist oft nur die Gruppe der bewegungsbehinderten Menschen gemeint. Als Beispiel kann hier das "behindertengerechte" bzw. "Behinderten"-WC genannt werden, dessen exakte Bezeichnung "rollstuhlgerechtes" WC lauten müsste.

"Behindertenfreundlich":

Dieser Begriff ist unpräzise und lässt offen, ob und in welchen Bereichen noch Hindernisse vorhanden sind.

"Barrierefrei":

Im Gegensatz zu "behindertengerecht" wird mit diesem Begriff neben RollstuhlfahrerInnen auch der Personenkreis mit anderen Behinderungen angesprochen, wie seh- oder hörbehinderte Menschen. Darüber hinaus fühlen sich aber auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwägen angesprochen.

Es kann mit diesem Begriff besser ausgedrückt werden, dass möglichst alle Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Die aktuelle Situation bei der Zugänglichkeit zu den verschiedenen Einrichtungen des Gesundheitswesens, und damit sind nur einmal die baulich-technischen Voraussetzungen gemeint, stellt sich dramatisch und der heutigen Zeit nicht würdig dar.

Eine Arbeitsgruppe der zuvor schon erwähnten Behindertenorganisation "bizeps" hat Mindeststandards erarbeitet, die eine barrierefreie Gesundheitseinrichtung erfüllen sollte. Dabei wurden die in den ÖNormen für barrierefreies Bauen festgelegten Richtlinien nicht als unbedingte Erfordernisse herangezogen. "bizeps" hat im Raum Wien eine Erhebung durchgeführt, die zeigt, dass weder Krankenhäuser, Ambulatorien und Arztpraxen, noch öffentliche Gebäude diesen Mindestanforderungen nur teilweise bzw. überhaupt nicht entsprechen.

Menschen mit Behinderung wollen kein Mitleid, sind aber derzeit auf die Hilfe anderer angewiesen. Es stellt sich die Frage, ob Menschen aufgrund Ihrer Behinderung im sogenannten Alltagsleben eingeschränkt sind oder weil sie aufgrund mangelnder behindertengerechter Einrichtungen behindert werden.

Die Grundproblematiken und Bedürfnisse der einzelnen Behindertengruppen lassen sich wie folgt darstellen.

ZUGANG VON AUSSEN ZU GEBÄUDE:

1. BEHINDERTENPARKPLATZ
Behindertenparkplätze müssen gekennzeichnet sein und mind. 3,5 m breit sein.

2. STUFENLOSER ZUGANG ZUM HAUSEINGANG
Der Niveauunterschied darf nicht mehr als 3 cm betragen oder es muss eine Rampe mit Handläufen vorhanden sein.

3. DURCHGANGSBREITE DER HAUSEINGANGSTÜR
Die Hauseingangstür muss eine Durchgangsbreite von mind. 85 cm aufweisen. Eine allenfalls vorhandene Türschwelle darf max. 3 cm hoch sein.

4. STUFENLOSER ZUGANG ZU DEN PRAXISRÄUMLICHKEITEN
Der Weg im Haus bis zur Praxiseingangstür muss stufenlos zugänglich sein. Rampen müssen mit Handläufen versehen sein. Ein Aufzug muss folgende Merkmale aufweisen: Mindestmaß 140 x 110 cm, Lifttür mind. 80 cm breit.

5. PRAXISEINGANGSTÜR
Die Praxiseingangstür muss eine Durchgangsbreite von mind. 85 cm aufweisen. Eine allenfalls vorhandene Türschwelle darf max. 3 cm hoch sein.

6. TÜREN INNERHALB DER PRAXIS
Alle Türen innerhalb der für Patienten bestimmten Praxisräumlichkeiten müssen eine Mindestdurchgangsbreite von 80 cm aufweisen. Eine allenfalls vorhandene Türschwelle darf max. 3 cm hoch sein.

VORAUSSETZUNGEN FÜR EINEN BARRIEREFREIEN ZUGANG ZU ÖFFENTLICHEN RÄUMEN UND GEBÄUDE:

7. SANITÄRRAUM -- WC
Ein behindertengerechtes WC muss vorhanden sein. Das WC muss folgende Merkmale aufweisen: Nach außen zu öffnende und von außen entriegelbare Tür, freie unverstellte Bewegungsfläche mit einem Kreisdurchmesser von mind. 150 cm, Haltegriffe.

WICHTIG FÜR ROLLSTUHLFAHRER

8. BEDIENUNGSELEMENTE
Die Hausklingel/Türklingel/Gegensprechanlage und Liftfunktionstasten müssen für Rollstuhlfahrer erreichbar sein. Die Erreichbarkeit ist bei einer Höhe zwischen 85 und 130 cm gegeben.

WICHTIG FÜR SEHBEHINDERTE UND BLINDE MENSCHEN

9. SCHILDER UND HINWEISE
Schilder und Hinweise müssen deutlich lesbar in Augenhöhe angebracht sein. Unter Augenhöhe versteht man den Bereich zwischen 100 und 180 cm.

10. TAKTILE BESCHRIFTUNG
Die Beschriftungen der Hausklingel/Türklingel/Gegensprechanlage und der Liftbedienungselemente müssen zusätzlich tastbar (taktil) sein.

WICHTIG FÜR HÖRBEHINDERTE MENSCHEN

11. INDUKTIONSSCHLEIFE
Eine Induktionsschleife muss vorhanden sein. Induktionsschleife: Verstärker für Hörgeräte.

12.. KOMMUNIKATION
Mit den PatientInnen muss schriftlich - via e-Mail oder Fax - kommuniziert werden können.


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