HSM - HILF SELBST MIT

Interessensgemeinschaft
für behinderte, chronisch
kranke und alte Menschen
 

Das Gleichstellungsgesetz:

Am 10. Juni 2003 wurde von der Bundesregierung beschlossen, zwei spezialisierte Unterarbeitsgruppen einzusetzen:

Die Unterarbeitsgruppe 1 soll sich mit Grundsatzfragen auseinandersetzen; dazu gehört etwa die Verfassungsfrage - neuer Kompetenztatbestand "Behindertengleichstellung" oder Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a der Bundesverfassung - und die Definitionen der Begriffe "Behinderung", "Diskriminierung", "Benachteiligung", "Barrierefreiheit" ...

Die Arbeitsgruppe 2 soll ein schlagkräftiges Verfahren zur Durchsetzung der Gleichstellungsrechte entwickeln; dazu gehört allenfalls eine Schlichtungsstelle, eine konkrete Behördenzuständigkeit (z. B. der Gerichte), Rechtsmittel, eine Beweislastumkehr oder eine Beweismaßerleichterung und ein Verbandsklagerecht ...

Zur Erreichung der gleicher Rechte für alle behinderten Menschen in Österreich war auch HSM bei einer Enquente unter dem Titel: LEBEN OHNE BARRIEREN - GLEICHSTELLUNG ALS MENSCHENRECHT, im Abgeordentenzimmer, Parlament, am 1. Juli 2003, vertreten.

Das von Frau Nationalratsabgeordnete Theresia Heidlmayr organisierte Plenum von Fachleuten aus der Schweiz, aus Deutschland und Österreich zum Gleichstellungsgesetz, entstand aufgrund der Vorarbeiten durch das Forum "Gleichstellung".

Das Forum Gleichstellung, eingesetzt vom Bundeskanzler Dr. Schüssel, erarbeitete "Schlagkräftige Bestimmungen zur behördlichen Durchsetzung der Gleichstellungsrechte".

Das Forum Gleichstellung übermittelte nun der Arbeitsgruppe "Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz", einen Gesetzesentwurf mit ausgesprochen starken Instrumenten und Verfahren zur Durchsetzung der Gleichstellungsrechte als Diskussionspapier.

In der Sitzung der Arbeitsgruppe der Bundesregierung zur Erarbeitung eines Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juni 2003 wurde beschlossen, dass das Forum Gleichstellung noch im Juni einen zweiten Teil des Gesamtentwurfes eines Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes als Diskussionspapier vorlegen soll, in dem Bestimmungen zur behördlichen Durchsetzung der Gleichstellungsrechte und die Sanktionsmöglichkeiten enthalten sein sollen.

Nun wurde das Papier am 25. Juni 2003 dem Büro des Herrn Vizekanzlers übermittelt. Der Gesetzesentwurf enthält ausgesprochen starke Instrumente zur behördlichen Durchsetzung der Gleichstellungsrechte; als Sanktionen sieht der Entwurf insbesondere die Möglichkeit eines materiellen als auch eines immateriellen Schadenersatzes, eines Anspruches auf Unterlassung der Diskriminierung oder Beendigung der Diskriminierung durch ein aktives Tun sowie das Recht auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu einer behindertendiskriminierenden Äußerung in den Medien vor.

Als zuständige Behörden nennt der Entwurf in Anlehnung an das Verfahren in Mietrechtssachen nach § 39 ff des Mietrechtsgesetzes

  • eine Schlichtungsstelle, die neben der Möglichkeit, Vergleiche herbeiführen zu können, auch letztlich, wenn die gütliche Bereinigung scheitern sollte, exekutionsrechtlich durchsetzbare Entscheidungen fällen kann und

  • die ordentlichen Gerichte in Zivilrechtssachen.

Im Verfahren ist dabei auch ein Verbandsklagerecht und eine Beweismaßerleichterung vorgesehen. Für notwendige Sofortmaßnahmen enthält der Entwurf auch die Möglichkeit der Erlassung einer sogenannten "Einstweiligen Verfügung" seitens der Gerichte. Nun soll der Entwurf in einer Unterarbeitsgruppe der AG "Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz" eingehend diskutiert werden.

Diese Themen wurden nun für die Arbeitsgruppe "Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz", im voll besetzten Abgeordnetensprechzimmer - ein Saal für etwa 100 Personen im Parlament - am 1. Juli 2003, eingehend diskutiert.

Die Begrüßung erfolgte durch Theresia Heidlmayr und sie eröffnete mit einem Rückblick die Enquete:

  • 1995 wurde erstmals mit gesammelten 50.000 Unterschriften das Behindertengleichstellungsgesetz, im Sinne des Artikel 7, B-VG, "angegangen" und eine Petition ausgearbeitet.
  • 1996 und 1997 wurde diese Petition im Nationalrat eingebracht - ohne Erfolg.
  • 2003 wurde wieder ein Antrag zum Gleichstellungsgesetz eingebracht.

Für einen politisch realistischen Entwurf sollen die im Plenum vortragenden Fachleute aus der Schweiz und aus Deutschland über die Eckpunkte ihrer Gleichstellungsforderungen und die Möglichkeiten der Umsetzung eines derartigen Gesetzes informieren!

Unter der Moderation von Herrn Dr. Erwin Riss, Schriftsteller und Sprecher der Plattform Pflegegeld wurden folgende Impulsreferate gehalten:

"Gleiche Rechte statt Mitleid"

Frau Dr. Bernadette Feuerstein, Selbstbestimmets Leben, Initiative Wien:
Frau Feuerstein forderte für ein Österreichisches Gleichstellungs-Gesetz:

  • Recht auf selbstbestimmte Lebensführung,
  • Barrierefreiheit im öffentlichen und privaten Bereich,
  • Integrationsrecht in Schulen,
  • Recht auf selbstgewählte Assistenz (pflegende Helfer),
  • Beweislastumkehr,
  • ....usw.

    Zusätzlich wurde noch die "offene Stufe" beim Pflegegeld-Gesetz gefordert.

"Das Bonsai-Gesetz - Behindertengleichstellung in der Schweiz"

Herr Dr. Peter Wehrli, Zentrum für Selbstbestimmtes Leben, Zürich:
Zum Begriff Bonsaigesetz kam es in der Schweiz deshalb, da keine umfassende Gleichstellung für Menschen mit Behinderung erreicht wurde. Sondern in nur wenigen Punkten wurden nicht einklagbare Bestimmungen erlassen. Wie zum Beispiel die Benachteiligung eines Menschen mit Behinderung im Berufsleben. Ebenfalls die Diskriminierung durch Private. Zum Beispiel ein Lokalbesitzer, der ein nicht barrerefreies neues Lokal eröffnet, kann über einen mehrstufigen Instanzenzug zu einer "Entschädigung" verurteilt werden. Damit wollten sich die Schweizer absichern, das keine "Klagewelle" auf den Gesetzgeber zukommt! Was tatsächlich von den geforderten Gleichstellungsgesetz übrig blieb, war - ähnlich wie bei den Frauen die "Frauengleichberechtigungs-Schlichtungsstelle" - eine Gleichstellungs-Schlichtungsstelle für diskriminierte Menschen mit Behinderung in der Schweizer Bundesverwaltung - und nicht meh!

"Was bringt das deutsche Gleichstellungsgesetz den behinderten Menschen?"

Herr Dr. Andreas Jürgens, Landtagsabgeordneter Bündnis 90/Die Grünen, Hessen:
In Deutschland wurde auf Bundesebene ein "Allgemeines Benachteiligungsverbot" für Träger in öff. Ämtern der mittelbaren und unmittelbaren Bundesverwaltung eingeführt. Dadurch sind öffentliche Gebäude barrierefrei zu gestalten. Auch der öffentliche Verkehr ist, leider nur bestimmten Voraussetzungen, das heißt teilweise, in einer Zeitspanne von einigen Jahren barrierefrei zu gestalten - dies gilt auch für den Flugverkehr.

In Deutschland hat man sich zu einem "Verbandsklagerecht" durchgerungen, damit der einzelne Kläger nicht gegen eine übermächtige Bundesverwaltungsstelle oder einen großen Verkehrsunternehmer auftreten muss. Weiters wurde die Gebärdensprache, wenn Bedarf ist, verpflichtend an Gerichten und ebenfalls die Gestaltung barrierefreier Webseiten gesetzlich geregelt. Jedoch gibt es keine Beweislastumkehr, die zum Beispiel im Österreichischen Konsumentenschutz-Gesetz verankert ist, bzw. von der im Plenum vortragenden Frau Mag. Feuerstein für das Österreichische Gleichstellungs-Gesetz gefordert wurde. Ebenfalls wurde in Deutschland keine einzige Regelung für eine soziale Gleichstellung, sei es in der Rehabilitation, im Gesundheitswesen usw., erreicht!

"Chanchengleichheitsgesetz in Oberösterreich"

Herr Dr. Gunther Trübswasser, Landtagsabgeordneter Die Grünen, Oberösterreich:

Wesentlich gestaltet sich die Frage der Beweisumkehr, wie sie im Konsumentenrecht verankert ist: "Nicht der Mensch mit Behinderung soll beweisen, dass sein Rechte eingeschränkt werden, sondern der Beschuldigte, bzw. das beschuldigte Unternehmen oder die beschuldigte Einrichtung".

Gerade dieser Punkt führte dazu, dass die nichtösterreichischen Juristen aus eigener Erfahrung von der Beweisumkehr abrieten - besser sei die Beweisführung durch einem dem behinderten Menschen beigestellten Verband. Damit könnte am ehesten das Gesetz auch gegen Behörden - bei zum Beispiel Zugangsbarrieren - angewendet werden, bzw. im Parlament durchgesetzt werden.

Weiters wurden alle sozialen Rechtsansprüche von behinderten Menschen aus diesem Geichstellungsgesetz ausgeklammert. Damit dieses Gesetz nicht gleich "Schiffbruch" erleidet, wie der deutsche Rechtsberater, aus Sicht der gesetzlichen Durchsetzungsmöglichkeiten in Deutschland, empfahl.

Abschließend wurde in die Diskussion hineinreklamiert (Kremser), aufgrund einer Reihe von diskriminierenden Beispielen, sollen unter anderem, im Hinblick auf das zukünftige "e-government" in Österreich:

  • alle von öffentlichen Stellen herausgegebenen Internetinhalte barrierefrei sein
  • die Bürgerkarte nutzbar für alle
  • die elektronische Lern- und Lehrmaterialien müssen behindertengerecht gestaltet oder adaptierbar sein
  • der Einsatz von computergestützten Hilfsmitteln muss für alle Schulstufen und Prüfungen zulässig werden.

Weiters informierte HSM/Kremser über den mit der ÖAR ausgearbeiteten Entwurf einer Rehabilitationsversicherung und die unterschiedlichen Rehabilitationsleistungen bei verschiedenen Unfall-Kausalitäten. Mehr über die Rehabilitationsversicherung, hier anklicken

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik gewillt ist, dass auch für Menschen mit Behinderung der Artikel 7 der Bundesverfassung klagbares Recht wird.


Wenn Sie dazu eine Meinung haben - bitte schreiben Sie mir unter willlibald.kremser@hsm.or.at.

 

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